geschäftliche Bezeichnungen

geschäftliche Bezeichnungen
1. Begriff: Sammelbegriff, unter dem die zu den  gewerblichen Schutzrechten zählenden Kennzeichnungsrechte, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet werden (Unternehmenskennzeichen), sowie  Werktitel zusammengefasst werden (§ 5 MarkenG). Die Unternehmenskennzeichen lassen sich nach den Gegenständen, die sie bezeichnen, unterscheiden in Unternehmensbezeichnungen, die den Inhaber des Geschäftsbetriebs oder das Unternehmen als solches benennen wie die  Firma oder der sonstige Handelsname des Unternehmens,  besondere Geschäftsbezeichnungen,  Geschäftsabzeichen und sonstige der Unterscheidung von Unternehmen dienende Kennzeichen. Werktitel sind Kennzeichen von Druckschriften, Film-, Ton- und Bühnenwerken und sonstigen Werken, deren Schutz sich auf ihre Eignung zur namensmäßigen Unterscheidung der Werke (nicht der sie verlegenden oder vertreibenden Unternehmen) gründet. Unternehmensbezeichnungen und Werktitel sind sachliche Rechte, bei denen das Recht für von Hause aus unterscheidungskräftige Bezeichnungen durch den Akt der Ingebrauchnahme, bei von Hause aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Erlangung von  Verkehrsgeltung entsteht. Das Recht an der Firma nimmt eine Zwischenstellung ein, da es den formellen Vorschriften des Registerrechts unterliegt, aber ein sachliches Recht ist, das mit der Aufnahme der Benutzung entsteht. Nach ihrem räumlichen Schutzumfang lassen sich die g.B. in regional und überregional geschützte Kennzeichen unterscheiden: Der Schutz der sachlichen Rechte umfasst den Wirtschaftsraum, auf den die geschäftliche Tätigkeit des das Kennzeichen benutzenden Unternehmens ausstrahlt, bei überregional tätigen Unternehmen also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bei lediglich regional tätigen Unternehmen ein Teilgebiet (besondere Geschäftsbezeichnung,  Ausstattung). Von den g.B. sind die  Marken als förmliche Kennzeichenrechte zu unterscheiden, an denen das Recht durch Eintragung in das Markenregister entsteht und deren Schutz das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unabhängig vom regionalen Umfang ihrer Benutzung ergreift.
- Ausnahme: Ausstattung, die ein der Marke gleichgestelltes sachliches Recht ist und für die daher die Grundsätze für sachliche Rechte gelten.
- 2. Rechtsgrundlagen: Das Recht der g.B. war bis zum 1.1.1995 in § 16 UWG, § 24 WZG geregelt, das Recht an Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und Ausstattungen im Warenzeichengesetz (WZG). Das seit dem 1.1.1995 in Kraft stehende MarkenG hat den Schutz der g.B. in das MarkenG eingestellt und damit zu einem einheitlichen Gesetzeswerk für alle Kennzeichenrechte geführt. Die Anwendung sondergesetzlicher Vorschriften ist dadurch nicht ausgeschlossen (§ 2 MarkenG), für das Recht der g.B. sind also weiterhin die Vorschriften des HGB über die Firma (§§ 17 ff. HGB), § 12 BGB, für das gesamte Kennzeichenrecht das UWG anzuwenden. Im Übrigen war bereits bislang anerkannt, dass für g.B. mit Namensfunktion das berechtigte Interesse im Sinn von § 12 BGB in der Verhinderung von Verwechslungsgefahr liegt, so dass sich der Namensschutz für Unternehmensbezeichnungen mit deren Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG deckt. Unternehmen aus den Verbandsstaaten der PVÜ ( Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums) genießen  Inländerbehandlung (Art. 2, 8 PVÜ). Eine ausschließlich im Ausland benutzte Unternehmensbezeichnung kann im Inland nur dann geschützt werden, wenn sie so bekannt ist, dass ihre Benutzung im Inland  irreführender Wettbewerb oder sonst  unlauterer Wettbewerb wäre.
- 3. Schutzfähigkeit/Übertragung: Anders als der bürgerliche Name, der ein Zwangsname ist und daher ohne Rücksicht auf seine Unterscheidungskraft, Priorität und mögliche Kollisionen mit den Namen anderer geschützt wird, sind g.B. Wahlnamen. Um ihren Zweck, der Unterscheidung von Unternehmen, genügen zu können, müssen sie  Unterscheidungskraft besitzen. Diese ist positiv festzustellen. Das geschieht bei den formellen Rechten im Eintragungsverfahren ( Marke), bei den sachlichen Rechten (Unternehmensbezeichnungen, Werktitel und Ausstattung) im Verletzungsprozess vor den ordentlichen Gerichten. Die Begriffe der Unterscheidungskraft decken sich bei Marken und g.B. weitgehend, sind aber nicht identisch, da bei g.B. Besonderheiten etwa bei Sachfirmen (Firma) und Werktiteln berücksichtigt werden, die sich aus dem Gegenstand des Bezeichnungsrechts ergeben. Als Grundsatz gilt, dass einer geschäftlichen Bezeichnung umso eher Unterscheidungskraft zukommt, je fantasievoller sie gebildet ist und je weiter sie sich vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernt. Besonderheiten bestehen für Werktitel, deren Schutz durch Titelschutzanzeigen vorverlegt werden kann. Entstehen die Kennzeichnungsrechte am gleichen Tag, kommt keinem der Zeitvorrang zu; es gelten die Grundsätze der  Gleichnamigkeit (§ 6 IV MarkenG). Der Schutz g.B. endet mit der Aufgabe der Benutzung, bei g.B., deren Schutz Verkehrsgeltung voraussetzt, mit dem Verlust der Verkehrsgeltung. Anders als bei den Markenrechten (Marke, Ausstattung), die übertragen werden können, ohne dass der dazugehörende Geschäftsbetrieb mitübertragen werden muss (§ 27 MarkenG), sind die g.B. an den Betrieb gebunden, sie können daher nur mit dem Geschäftsbetrieb übertragen werden; dies war im bisherigen Recht anerkannt, das Markengesetz hat eine § 27 MarkenG entsprechende Regelung für g.B. bewusst nicht getroffen, da das bisherige Recht nicht geändert werden sollte. Die Übertragung der Firma und sonstiger g.B., die mit dem bürgerlichen Namen des Geschäftsinhabers gebildet sind, bedarf der Einwilligung des Berechtigten (§ 22 I HGB, § 12 BGB), gegebenenfalls des namengebenden Gesellschafters. Für Übertragungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist die Einwilligung nur bei den g.B. von Kapitalgesellschaften, der GmbH & Co. KG und bei Marken nicht erforderlich, da in diesen Fällen der Name wahlweise zur Bildung der g.B. zur Verfügung gestellt wurde, so dass im Fall des Insolvenzverfahrens keine Rechte aus § 12 BGB gegen die Verwertung durch den Insolvenzverwalter hergeleitet werden können. Soweit g.B. an Dritte übertragen werden, bleibt die Priorität des Bezeichnungsrechts erhalten und kommt dem Rechtsnachfolger zugute. Auch Wechsel in der Rechtsform eines Unternehmens führen nicht zum Verlust der Priorität des Bezeichnungsrechts. Soweit die Benutzung der Bezeichnung Dritten überlassen worden ist ( Gestattung), fällt das Recht mit seiner ursprünglichen Priorität dem ursprünglichen Rechtsinhaber wieder zu, der es auch gegenüber dem vormaligen Gestattungsempfänger geltend machen kann, selbst wenn dieser aufgrund der schuldrechtlichen Gestattung mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenes (gegenüber dem Gestattenden aber prioritätsjüngeres) Bezeichnungsrecht erworben hat. Die Rechte aus g.B. unterliegen der  Erschöpfung.
- 4. Rechtsschutz: Der Schutz von Unternehmensbezeichnungen gegen die Verwendung identischer oder verwechslungsfähiger Kennzeichen (Unternehmensbezeichnungen, Titel, Marken, Domain-Namen etc.) bestimmt sich nach §§ 5, 15 MarkenG. Erfasst werden Fälle der Verwechslungsgefahr, bekannten Unternehmensbezeichnungen kommt gesteigerter Schutz auch gegen Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung und Unterscheidungskraft zu (§ 15 III MarkenG, bekannte Marke). Keine Rechtsverletzungen sind Fälle des lauteren Familiennamensgebrauchs, der Benutzung eines Kennzeichens als beschreibende Angabe und die Benutzung eines Kennzeichens als Hinweis auf die Bestimmung der Ware (§ 23 MarkenG), sofern dieser Gebrauch nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auf die Unterscheidung firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauchs kommt es in Kollisionsfällen nicht an; bereits die jüngere Rechtsprechung hatte diese Unterscheidung zu Gunsten eines einheitlich für die Kennzeichnungsrechte geltenden kennzeichnenden Gebrauchs aufgegeben. In Kollisionsfällen entscheidet daher grundsätzlich die  Priorität der kollidierenden Bezeichnungsrechte. Bei der Kollison mit Marken ist zu beachten, dass das Markenrecht zwar erst mit der Eintragung ins Markenregister entsteht, sie sind erst mit der Eintragung geschützt, ihnen kommt aber die Priorität des Eingangs der Anmeldung beim  Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu,  Prioritätsrechte einschließlich der Ausstellungspriorität ( Ausstellungsschutz) können aber in Anspruch genommen werden (§ 6 MarkenG) und begründen im Kollisionsfall einen entsprechenden Zeitrang. Der durch eine bloße Benutzung begründete Besitzstand an einer Marke wird im Kollisionsfall nicht geschützt, solange er nicht zur Erlangung von Verkehrsgeltung geführt hat (Ausstattung). Umgekehrt besteht zu Gunsten des Inhabers einer prioritätsälteren g.B. die Möglichkeit, aus seinem Recht die  Löschung der jüngeren Marke zu verlangen (§§ 12, 13 MarkenG).
- a) Schutz gegen Verwechslungsgefahr: G.B. genießen Schutz gegen die Benutzung identischer oder ähnlicher g.B. und Marken durch Dritte, wenn Verwechslungsgefahr besteht (§ 15 II MarkenG). Kriterien zu ihrer Feststellung sind die Ähnlichkeit der kollidierenden Kennzeichen, das Ausmaß ihrer Unterscheidungskraft und die Branchennähe der Unternehmen, die in Wechselwirkung miteinander stehen: Identität oder große Ähnlichkeit der Kennzeichen kann auch bei Branchenferne Verwechslungsgefahr begründen und umgekehrt; das Klagezeichen kann durch starke Benutzung bis hin zu Verkehrsdurchsetzung einen Schutzumfang erreicht haben, der Verwechslungsgefahr mit nur geringer Branchennähe und Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen begründet und umgekehrt. Bei der Beurteilung der Kennzeichenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck der kollidierenden Kennzeichen nach Klang, Sinn und Bild abzustellen (Marke). Der Schutz der sachlichen Rechte endet bei nur regional geschützten Bezeichnungen am räumlichen Bereich ihres Schutzes, wobei das Interesse des Inhabers des prioritätsälteren Rechts an einer angemessenen Ausweitung des sachlichen und räumlichen Wirkungsbereichs zu berücksichtigen ist.
- b) Schutz der bekannten Unternehmensbezeichnung, Verwässerungsgefahr: Marke.
- c) Ansprüche des Verletzten: Im Verletzungsfall hat der Rechtsinhaber Unterlassungs-, bei Verschulden Schadensersatzansprüche (§§ 15, 128 MarkenG), bei fehlendem Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), die durch Auskunftsansprüche ( Auskunftspflicht) und  Vernichtungsansprüche sowie die Möglichkeit der  Grenzbeschlagnahme ergänzt werden. Zu beachten ist, dass sich der Unterlassungsantrag bei Kennzeichnungsrechte verletzendem Firmengebrauch auf die Gesamtbezeichnung der kollidierenden Firma so, wie sie gebraucht wird, zu richten hat. Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist auch der Löschungsanspruch gegen eine im Handelsregister eingetragenen Firma, nicht gegen den rechtsverletzenden Firmenbestandteil sondern gegen die Firma insgesamt in ihrer eingetragenen Form zu richten. Geht der Störzustand von einer eingetragenen Marke aus, geht der Anspruch ebenfalls auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marke; der Antrag auf Löschung einzelner Teile der Marke ist unzulässig, da sie eine Einheit darstellt, die in ihrer Gesamtheit der Prüfung im markenrechtlichen Eintragungsverfahren unterliegt und daher nicht in Teile zerlegt werden kann. Zu Kollisionen aufgrund der Erstreckung von Kennzeichenrechten infolge der Deutschen Einheit vgl.  Weiterbenutzungsrecht. Rechtsstreitigkeiten aus der Kollision von Kennzeichnungsrechten sind  Kennzeichenstreitsachen, für die die Landgerichte zuständig sind (§ 140 MarkenG).
- Verjährung und Verwirkung: §§ 20, 21 MarkenG.
- Strafvorschrift: § 143 MarkenG.

Lexikon der Economics. 2013.

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